BFH - Beschluss vom 14.10.2005
X B 44/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 114
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2212/01

Revisionszulassungsgründe; Darlegungsanforderungen

BFH, Beschluss vom 14.10.2005 - Aktenzeichen X B 44/05

DRsp Nr. 2005/19554

Revisionszulassungsgründe; Darlegungsanforderungen

1. Wird die Zulassung der Revision darauf gestützt, dass FG-Urteil enthalte Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht, so wird ein eklatanter Rechtsfehler nur schlüssig gerügt, wenn geltend gemacht wird, die vom FG vertretene Auffassung sei "objektiv willkürlich", oder beruhe auf sachfremden Erwägungen und seien unter keinem denkbaren Gesichtspunkt richtig vertretbar.2. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.3. Zu den Anforderungen an die schlüssige Rüge, das FG habe seine Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen verletzt und insbesondere von einer an sich erforderlichen Beweiserhebung abgesehen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Zu Unrecht machen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend, dass das Finanzgericht (FG) mit seiner Auffassung, in der im August 1995 erfolgten Anfechtung des Grundstückskaufvertrages sei ein Indiz für die Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht zu sehen, von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. März 1981 IV R 150/76 (BFHE 132, 563, BStBl II 1981, 435), vom 21. Oktober 1999 (BFHE 190, 377, BStBl II 2000, 424) und vom 14. April 2003 (juris Nr: STRE200350525) abgewichen sei und dass deshalb die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordere.