BFH - Beschluss vom 03.11.2011
IV B 62/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 369
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5440/04

Richten einer Prüfungsanordnung an einen Geschäftsinhaber bei gesonderter und einheitlicher Feststellung des Gewinns einer atypisch stillen Gesellschaft; Notwendigkeit der Darlegung des Abweiches eines von der Vorinstanzs aufgestellten Rechtssatzes von einem abstrakten Rechtssatz des BFH i.R.e. Divergenzrüge

BFH, Beschluss vom 03.11.2011 - Aktenzeichen IV B 62/10

DRsp Nr. 2012/3302

Richten einer Prüfungsanordnung an einen Geschäftsinhaber bei gesonderter und einheitlicher Feststellung des Gewinns einer atypisch stillen Gesellschaft; Notwendigkeit der Darlegung des Abweiches eines von der Vorinstanzs aufgestellten Rechtssatzes von einem abstrakten Rechtssatz des BFH i.R.e. Divergenzrüge

1. NV: Eine Prüfungsanordnung, die die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns einer atypisch stillen Gesellschaft betrifft, ist an den Geschäftsinhaber zu richten. 2. NV: Eine KG kann als Geschäftsinhaber Inhaltsadressat einer solchen Prüfungsanordnung für ihren Geschäftsbetrieb einschließlich ihrer Beziehungen zu den stillen Gesellschaftern sein. Auch bei Beteiligung einer Vielzahl von stillen Gesellschaftern am gesamten Betrieb des Inhabers des Handelsgewerbes liegen gemeinschaftliche Einkünfte aller Gesellschafter vor, die einheitlich und gesondert festzustellen sind. 3. NV: Der sachliche Umfang einer Außenprüfung bei einer Personengesellschaft erfasst die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter insoweit, als diese Verhältnisse für die zu überprüfenden einheitlichen Feststellungen von Bedeutung sind.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe