BFH, Beschluß vom 09.12.1998 - Aktenzeichen X B 74/98
DRsp Nr. 1999/3466
Richterablehnung
1. Zu den Voraussetzungen der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit.2. Es ist nicht Sinn des Instituts der Richterablehnung, den Beteiligten die Möglichkeit zu eröffnen, nach ihrem Belieben Einfluss auf die Besetzung der Richterbank zu nehmen.3. Eine Richterablehnung ist unzulässig, wenn sie dazu dienen soll, über den Umweg der Richterablehnung die Unanfechtbarkeit von Entscheidungen zu umgehen.
Gründe:
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