I. Mit Urteil vom 12. Juli 2005 hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers wegen Grunderwerbsteuer abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 27. Juli 2005 zugestellt. Den Antrag des Klägers auf Richterablehnung vom 6. Oktober 2005 hat das FG mit Beschluss vom 26. Oktober 2005 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Antragsteller persönlich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
II. Der PKH-Antrag ist unbegründet.
1. Zwar konnte der PKH-Antrag vom Antragsteller persönlich gestellt werden, da der Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) für Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen werden können, mithin auch für den Antrag auf PKH, nicht gilt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. April 1996 V S 5/96, V R 8/96, BFH/NV 1996, 847).
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