OLG Hamm - Urteil vom 01.03.2023
8 U 48/22
Normen:
HGB § 133; HGB § 140; HGB § 161 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 1410
GmbHR 2023, 510
NZG 2023, 779
ZIP 2023, 1695
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 20.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 27/20

Richtiger Beklagter einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlussfassung einer GmbH & Co KGZeitliche Grenzen der Ausschließung eines Kommanditisten aus wichtigem Grund

OLG Hamm, Urteil vom 01.03.2023 - Aktenzeichen 8 U 48/22

DRsp Nr. 2023/4082

Richtiger Beklagter einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlussfassung einer GmbH & Co KG Zeitliche Grenzen der Ausschließung eines Kommanditisten aus wichtigem Grund

1. Die auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlussfassung einer Kommanditgesellschaft gerichtete Klage kann zulässigerweise auch gegen die stimmrechtslose Komplementär-GmbH geführt werden, wenn die GmbH die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beschlüsse vertritt.2. Liegt ein wichtiger Grund für die Ausschließung eines Kommanditisten vor, muss die gesellschaftsvertraglich vorgesehene Beschlussfassung über den Ausschluss nicht unverzüglich erfolgen. Es kann ein anerkennenswertes Interesse der Mitgesellschafter bzw. der Gesellschaft bestehen, einen gewissen Zeitraum zuzuwarten. Zögern die Gesellschafter die Ausschließung jedoch über einen längeren Zeitraum ohne erkennbaren Grund hinaus, kann dies dafür sprechen, dass der Kündigungsgrund im Laufe der Zeit an Gewicht verloren hat und die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht unzumutbar ist.3. Zum Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Ausschließung eines Kommanditisten.