OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.04.2023
1 U 23/22
Normen:
§ 839 BGB; § 96 SGB V; § 97 SGB V;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 17.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 04 O 566/20

Richtiger Klagegegner bei Amtspflichtverletzungen des Zulassungsausschusses für Kassenärzte

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.04.2023 - Aktenzeichen 1 U 23/22

DRsp Nr. 2023/8866

Richtiger Klagegegner bei Amtspflichtverletzungen des Zulassungsausschusses für Kassenärzte

1. Klagen gegen Amtspflichtverletzungen der Zulassungsausschüsse für Kassenärzte sind gegen die Trägerorganisationen, d. h. die kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen zu richten, da die Haftungsverantwortlichkeit allein die Trägerorganisationen trifft. 2. Eine gegen den Zulassungsausschuss selbst gerichtete Klage ist mangels Passivlegitimation abzuweisen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.12.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 839 BGB; § 96 SGB V; § 97 SGB V;

Gründe

I.