BFH - Beschluss vom 21.08.2012
I B 179/11
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStDV § 7 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 21
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 160/08

Richtigstellung unrichtiger Bilanzansätze bei unentgeltlicher Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils

BFH, Beschluss vom 21.08.2012 - Aktenzeichen I B 179/11

DRsp Nr. 2012/22073

Richtigstellung unrichtiger Bilanzansätze bei unentgeltlicher Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils

NV: Es bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass der Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs auch zu beachten ist, wenn ein Wirtschaftsgut des bisherigen Sonderbetriebsvermögens bei Ausscheiden des Mitunternehmers aus der Personengesellschaft in dessen eigenes Betriebsvermögen überführt wird.

1. Fehlerhafte, weil z.B. gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung verstoßende Bilanzansätze, die einer bestandskräftigen Veranlagung oder Gewinnfeststellung zugrunde liegen, sind als Teil des Betriebsvermögens i.S. von § 4 Abs. 1 EStG lückenlos im Folgejahr fortzuführen und regelmäßig zum Ende dieser Periode erfolgswirksam richtig zu stellen. Dieser Grundsatz gilt in Fällen der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, so dass unrichtige Bilanzansätze, die in der letzten Veranlagung des Rechtsvorgängers mit Auswirkung auf dessen Gewinn (oder Verlust) Eingang gefunden haben, in der Bilanz des Rechtsnachfolgers ergebniswirksam zu korrigieren sind.