FG Nürnberg - Urteil vom 10.12.2014
3 K 1519/13
Normen:
AO § 171 Abs. 4 S. 1; AO § 182 Abs. 3;

Richtigstellungsbescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger einer bereits verstorbenen Person nach einer Außenprüfung

FG Nürnberg, Urteil vom 10.12.2014 - Aktenzeichen 3 K 1519/13

DRsp Nr. 2015/5933

Richtigstellungsbescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger einer bereits verstorbenen Person nach einer Außenprüfung

1. Wird nach einer Außenprüfung in einem einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid als Inhaltsadressat eine Person benannt, die bei Erlass des Bescheides bereits verstorben war, und wird dieser Mangel durch Richtigstellungsbescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger klargestellt, so liegt erst im Richtigstellungsbescheid ein aufgrund der Außenprüfung erlassener Bescheid i.S.d. § 171 Abs. 4 Satz 1 AO vor. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsnachfolger bereits mit einem anderen Anteil Feststellungsbeteiligter des teilweise unwirksamen einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheids war.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 4 S. 1; AO § 182 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Richtigstellungsbescheide nach § 182 Abs. 3 AO für die Klagejahre 2005 und 2006 bzw. ob bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Der Kläger (A) war in den Streitjahren Kommanditist mit einem Anteil von 49,02 % an der X GmbH & Co. KG, nunmehr Y GmbH & Co KG -KG-. Weiterer Kommanditist war der am 21.08.2009 verstorbene Vater des Klägers, Herr C mit einem Anteil von 50,98 %. Komplementär der KG ist die R GmbH, nunmehr umbenannt in Y Verwaltungs GmbH. Geschäftsführer von dieser ist seit dem Kalenderjahr 2003 der Kläger.