Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Richtigstellungsbescheide nach § 182 Abs. 3 AO für die Klagejahre 2005 und 2006 bzw. ob bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Der Kläger (A) war in den Streitjahren Kommanditist mit einem Anteil von 49,02 % an der X GmbH & Co. KG, nunmehr Y GmbH & Co KG -KG-. Weiterer Kommanditist war der am 21.08.2009 verstorbene Vater des Klägers, Herr C mit einem Anteil von 50,98 %. Komplementär der KG ist die R GmbH, nunmehr umbenannt in Y Verwaltungs GmbH. Geschäftsführer von dieser ist seit dem Kalenderjahr 2003 der Kläger.
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