EuGH - Urteil vom 02.12.1997
Rs C-188/95
Normen:
Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (ABl. L 156, S. 23);
Fundstellen:
DStR 1998, 825
EWiR 1998, 383
EuGH Slg. 1997, I-6783
EuZW 1998, 172
HFR 1998, 234
IStR 1998, 77
NJW 1998, 2809
NVwZ 1998, 833
NZG 1998, 274
RIW 1998, 268
SWI 1998, 44
StuB 1999, 452
WM 1998, 2193
ZIP 1998, 206
ZNotP 1998, 204
Vorinstanzen:
Ostre Landsret (Dänemark) - Beschluß vom 08.06.1995,

Richtlinie 69/335/EWG - Abgaben für die Eintragung von Gesellschaften - Nationale Verfahrensfristen

EuGH, Urteil vom 02.12.1997 - Aktenzeichen Rs C-188/95

DRsp Nr. 2004/10473

Richtlinie 69/335/EWG - Abgaben für die Eintragung von Gesellschaften - Nationale Verfahrensfristen

[Fantask A/S u. a. gegen Industriministeriet [Erhvervsministeriet]] 1. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, daß die bei der Eintragung von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bei der Erhöhung des Kapitals dieser Gesellschaften erhobenen Abgaben, um Gebührencharakter zu haben, allein auf der Grundlage der Kosten der betreffenden Förmlichkeiten berechnet werden müssen, wobei in diese Beträge auch die Kosten unbedeutenderer gebührenfreier Vorgänge eingehen dürfen. Für die Bemessung dieser Beträge kann ein Mitgliedstaat sämtliche Kosten berücksichtigen, die mit den Eintragungen zusammenhängen, einschließlich des auf diese Vorgänge entfallenden Teils der allgemeinen Kosten. Zudem kann ein Mitgliedstaat pauschale Abgaben vorsehen und deren Höhe zeitlich unbegrenzt festsetzen, wenn er sich in regelmäßigen Abständen vergewissert, daß diese Beträge nicht die durchschnittlichen Kosten der betreffenden Vorgänge übersteigen.