EuGH - Urteil vom 17.10.2002
Rs C-138/00
Normen:
Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) in der Fassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und desKönigreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21, und ABl. 1995, L 1, S. 1) Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a ;
Vorinstanzen:
Verwaltungsgerichtshof (Österreich) - Beschluss vom 30.03.2000,

Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Gesellschaftsteuer - Einlagen jeder Art - Begriff - Erwerb von Genussscheinen durch einen Nichtgesellschafter der begebenden Kapitalgesellschaft

EuGH, Urteil vom 17.10.2002 - Aktenzeichen Rs C-138/00

DRsp Nr. 2004/8483

Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Gesellschaftsteuer - Einlagen jeder Art - Begriff - Erwerb von Genussscheinen durch einen Nichtgesellschafter der begebenden Kapitalgesellschaft

[Solida Raiffeisen Immobilien Leasing GmbH, Tech Gate Vienna Wissenschafts- und Technologiepark GmbH gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland] Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff von den Gesellschaftern geleistete oder zu leistende Einlagen jeder Art finanzielle Beiträge erfasst, die an eine Kapitalgesellschaft, die ihr Gesellschaftsvermögen durch Ausgabe von Genussscheinen erhöht, von einem Nichtgesellschafter geleistet werden, der diese Genussscheine erwerben will.

Normenkette: