EuGH - Urteil vom 25.09.2003
Rs C-58/01
Normen:
Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6) Art. 5 Abs. 1 Art. 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1341
GmbHR 2003, 1277
Vorinstanzen:
Special Commissioners of Income Tax (Vereinigtes Königreich) - Beschluss vom 06.02.2001,

Richtlinie 90/435/EWG - Körperschaftsteuer - Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Begriff des Steuerabzugs an der Quelle

EuGH, Urteil vom 25.09.2003 - Aktenzeichen Rs C-58/01

DRsp Nr. 2004/8206

Richtlinie 90/435/EWG - Körperschaftsteuer - Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Begriff des Steuerabzugs an der Quelle

[Océ van der Grinten NV gegen Commissioners of Inland Revenue] 1. Eine Besteuerung wie durch die Abgabe von 5 %, die in dem Ausgangsverfahren in Rede stehenden Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen ist, stellt einen Steuerabzug an der Quelle auf die von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft aussgeschütteten Gewinne im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten dar, soweit sie die Dividenden erfasst, die die im Vereingten Königreich ansässige Tochtergesellschaft ihrer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft zahlt. Dagegen stellt diese Besteuerung keinen nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie verbotenen Steuerabzug an der Quelle dar, soweit sie die Steuergutschrift erfasst, auf die diese Dividendenausschüttung im Vereinigten Königreich Anspruch eröffnet.