EuGH - Urteil vom 12.12.2002
Rs C-395/00
Normen:
Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) Art. 20 Abs. 2, Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
Tribunale Trient (Italien) - Beschluss vom 20.10.2000,

Richtlinie 92/12/EWG - Artikel 20 - Ausfuhr von Waren in Drittländer im Verfahren der Steueraussetzung - Waren, die wegen der Fälschung des Begleitdokuments als nicht am Bestimmungsort angekommen anzusehen sind - Unbekannter Ort der Zuwiderhandlung oder der Unregelmäßigkeit - Bestimmung des Mitgliedstaats, in dem der Steueranspruch entstanden ist

EuGH, Urteil vom 12.12.2002 - Aktenzeichen Rs C-395/00

DRsp Nr. 2004/8467

Richtlinie 92/12/EWG - Artikel 20 - Ausfuhr von Waren in Drittländer im Verfahren der Steueraussetzung - Waren, die wegen der Fälschung des Begleitdokuments als nicht am Bestimmungsort angekommen anzusehen sind - Unbekannter Ort der Zuwiderhandlung oder der Unregelmäßigkeit - Bestimmung des Mitgliedstaats, in dem der Steueranspruch entstanden ist

[Distillerie Fratelli Cipriani SpA gegen Ministero delle Finanze] Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren ist ungültig, soweit die dort vorgesehene Frist von vier Monaten für die Erbringung des Nachweises über die Ordnungsmäßigkeit des Vorgangs oder den Ort, an dem die Unregelmäßigkeit oder Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, einem Wirtschaftsteilnehmer entgegengehalten werden kann, der eine Sicherheit für die Zahlung der Verbrauchsteuern geleistet hat, aber nicht rechtzeitig davon hat Kenntnis erlangen können, dass das Verfahren der Steueraussetzung nicht erledigt ist.

Normenkette:

Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) Art. 20 Abs. 2, Abs. 3 ;

Gründe: