BGH - Urteil vom 04.05.2000
IX ZR 142/99
Normen:
BGB § 675 ; EStG §§ 4, 52 Abs. 15 S. 11 (F.: 27. Februar 1987);
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2000, 286
DB 2000, 2267
DStR 2000, 1525
MDR 2000, 1158
NJW 2001, 1141
NJW-RR 2001, 201
VersR 2001, 1433
WM 2000, 1591
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

Risikoaufklärung des Steuerberaters

BGH, Urteil vom 04.05.2000 - Aktenzeichen IX ZR 142/99

DRsp Nr. 2000/6167

Risikoaufklärung des Steuerberaters

»1. Zur Verantwortlichkeit eines steuerlichen Beraters, der im Rahmen eines allgemeinen Beratungsauftrags ein Vorhaben "begleiten" soll, zu dem der Mandant das Gutachten eines Steuerspezialisten eingeholt hat. 2. Will der Mandant ein Betriebsgrundstück mit Räumlichkeiten bebauen, die später von einem Angehörigen privat genutzt werden sollen, und hierbei die Steuervergünstigung gemäß § 52 Abs. 15 Satz 11 EStG a.F. in Anspruch nehmen, muß der Steuerberater ihn über die Risiken aufklären, die sich daraus ergeben können, daß eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen schon vor Abschluß der Bauarbeiten angenommen werden kann.«

Normenkette:

BGB § 675 ; EStG §§ 4, 52 Abs. 15 S. 11 (F.: 27. Februar 1987);

Tatbestand:

Die Klägerin betrieb auf ihr gehörenden Grundstücken ein Café. Die Beklagten, die als Steuerberater in gemeinsamer Praxis tätig sind, berieten die Klägerin laufend in ihren steuerlichen Angelegenheiten.

Ende der achtziger Jahre beabsichtigte die Klägerin, das vorhandene Gebäude auszubauen und noch zu errichtende Räumlichkeiten ihrer Tochter, die "in den Betrieb aufgenommen" werden sollte, zu Wohnzwecken zu überlassen.