FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.12.2008
3 V 2830/07
Normen:
DBA CHE Art. 14 Abs. 1; DBA CHE Art. 5 Abs. 1; AO § 12;

Room-Sharing begründet keine feste Einrichtigung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 DBA-Schweiz

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.12.2008 - Aktenzeichen 3 V 2830/07 - Aktenzeichen 11 V 2830/07

DRsp Nr. 2009/6359

Room-Sharing begründet keine feste Einrichtigung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 DBA-Schweiz

1. Büroräume, die ein in Deutschland ansässiger selbständiger Unternehmer im Sinne eines Arbeitplatz-Sharing bzw. Room-Sharing zur gemeinsamen Nutzung mit anderen Unternehmern in der Schweiz anmietet und die während seiner Abwesenheit anderen Unternehmern zur Verfügung stehen, sind keine feste Einrichtung i. S. d. Art. 14 Abs. 1 DBA-Schweiz, so dass die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. 2. Das bloße Tätigwerden in Räumlichkeiten eines Vertragspartners vermittelt keine feste Einrichtung, soweit nicht weitere Umstände vorliegen, die auf eine örtliche Verfestigung der Tätigkeit schließen lassen; dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit mehrere Jahre beim selben Vertragspartner erbracht wird.

1. Die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000 vom 08.08.2007 wird ohne Sicherheitsleistung ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens ausgesetzt bzw. aufgehoben.

2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller 80 %, der Antragsgegner 20 % zu tragen.

4. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.