Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Mai 2019 auf Kosten der Klägerin als unzulässig zu verwerfen, soweit sie die Beklagte zu 3 betrifft, und sie im Übrigen durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).
3.Der Streitwert für das Revisionsverfahren und für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf jeweils bis zu 22.000 € festgesetzt.
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