BGH - Beschluss vom 18.12.2019
II ZR 131/19
Normen:
WpHG § 43; AktG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 341/18
KG, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 128/18

Rückabwicklung der gezeichneten Beteiligung an einer GmbH & Co. KG im Wege des Schadensersatzes; Klärung der Anforderungen für eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlageinteressenten über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen

BGH, Beschluss vom 18.12.2019 - Aktenzeichen II ZR 131/19

DRsp Nr. 2020/4104

Rückabwicklung der gezeichneten Beteiligung an einer GmbH & Co. KG im Wege des Schadensersatzes; Klärung der Anforderungen für eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlageinteressenten über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen

Der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, hat den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sein können, vollständig zu unterrichten. Dazu gehört auch eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern.

Tenor

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Mai 2019 auf Kosten der Klägerin als unzulässig zu verwerfen, soweit sie die Beklagte zu 3 betrifft, und sie im Übrigen durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).

3.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren und für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf jeweils bis zu 22.000 € festgesetzt.

Normenkette:

WpHG § 43; AktG § 17 Abs. 2;

Gründe