BGH - Urteil vom 21.02.2024
IV ZR 32/22
Normen:
BGB § 147 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; Dezember 2004 § 5a Abs. 1 S. 1 VVG v. 2.; zum VAG a.F. § 10a Abs. 1 S. 1, Abschn. I Nr. 1 Buchst. i) der Anl. Teil D;
Fundstellen:
WM 2024, 550
MDR 2024, 499
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 02.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 77/20
OLG Karlsruhe, vom 21.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 108/21

Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages und Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung; Angabe des Versicherers bzgl. der Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds

BGH, Urteil vom 21.02.2024 - Aktenzeichen IV ZR 32/22

DRsp Nr. 2024/3362

Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages und Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung; Angabe des Versicherers bzgl. der Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds

a) Ein deutscher Lebens- oder Rentenversicherer musste in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des § 124 VAG a.F. am 21. Dezember 2004 und der tatsächlichen Einrichtung eines Sicherungsfonds am 23. Mai 2006 in der Verbraucherinformation nicht angeben, dass er einem Sicherungsfonds nicht angehörte. b) Durfte der Versicherer bei Absendung der Police nebst Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation davon ausgehen, dass seine Vertragsannahmeerklärung im Rahmen der Antragsbindungsfrist beim Versicherungsnehmer eingehen würde, musste er nicht auch eine auf den Fall der verspäteten Annahmeerklärung bezogene Widerspruchsbelehrung erteilen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 21. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 4.000 € festgesetzt (Revision 4.000 €, Anschlussrevision nicht streitwerterhöhend, § 45 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 GKG).

Normenkette:

BGB § 147 Abs. 2;