OLG Brandenburg - Urteil vom 02.12.2021
10 U 51/21
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 142 Abs. 1;
Fundstellen:
VRS 2022, 169
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 04.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 54/20

Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten PkwAnfechtung einer Vertragserklärung wegen arglistiger TäuschungVollständige Aufklärung eines Kaufinteressenten über UnfallschädenNachlackierung eines Fahrzeugs

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.12.2021 - Aktenzeichen 10 U 51/21

DRsp Nr. 2022/1340

Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw Anfechtung einer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung Vollständige Aufklärung eines Kaufinteressenten über Unfallschäden Nachlackierung eines Fahrzeugs

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 04.06.2021, Az. 8 O 54/20, teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.194,61 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Pkw (a...), Fahrzeug-Ident-Nr. ... an den Beklagten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Beklagte. Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Beklagte 91 % und die Klägerin 9 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf einen Gebührenwert bis 7.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 142 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw (a...).