OLG Hamm - Beschluss vom 17.12.2020
18 U 145/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 10.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 747/18

Rückabwicklung eines Kaufvertrags für ein KraftfahrzeugFahrzeugerwerb im Juli 2017 nach Bekanntwerden des Dieselskandals

OLG Hamm, Beschluss vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 18 U 145/20

DRsp Nr. 2021/18565

Rückabwicklung eines Kaufvertrags für ein Kraftfahrzeug Fahrzeugerwerb im Juli 2017 nach Bekanntwerden des Dieselskandals

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.8.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg (Az. I-2 O 747/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil und der vorliegende Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

A.

Auf die Darstellung des Sachverhalts im Hinweisbeschluss vom 2.11.2020 wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat innerhalb der ihr gewährten Stellungnahmefrist mit Schriftsatz vom 25.11.2020 erneut dargelegt, ihr Vortrag zur Existenz unzulässiger Abschalteinrichtungen in dem Fahrzeug sei auch nach den Maßstäben des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 8.1.2019, Az. VIII ZR 225/17) ausreichend.