BGH - Urteil vom 24.03.2021
VIII ZR 202/18
Normen:
BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; AVBFernwärmeV § 24 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Ahrensburg, vom 02.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 49 C 1469/14
LG Lübeck, vom 23.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 199/16

Rückerstattung der auf die Anpassung des Arbeitspreises entfallenden Lieferentgelte für die Versorgung mit Fernwärme; Verwendung einer Preisanpassungsklausel für den Arbeitspreis im Fernwärmelieferungsvertrag der Parteien bzgl. Verstoßes gegen das Gebot der Kostenorientierung

BGH, Urteil vom 24.03.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 202/18

DRsp Nr. 2021/6771

Rückerstattung der auf die Anpassung des Arbeitspreises entfallenden Lieferentgelte für die Versorgung mit Fernwärme; Verwendung einer Preisanpassungsklausel für den Arbeitspreis im Fernwärmelieferungsvertrag der Parteien bzgl. Verstoßes gegen das Gebot der Kostenorientierung

1. Allein die Erhebung eines Widerspruchs gegen den Preis für Energielieferungen führt ohne Rücksicht auf die dafür angegebene Begründung zur Anwendung der Dreijahresfrist.2. Im Falle der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung überzahlter Entgelte sind die Kunden Mitgläubiger nach § 432 BGB.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Kläger und der Beklagten werden - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 23. Mai 2018 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 2. September 2016 im Kostenpunkt und insoweit - unter vollständiger Neufassung des Tenors - abgeändert, als die Beklagte verurteilt worden ist, den zuerkannten Betrag in Höhe von 1.031,74 € nebst Zinsen an die Kläger als Gesamtgläubiger zu zahlen und hinsichtlich eines weiteren Betrags in Höhe von 1.089,39 € nebst Zinsen zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist.