Auf die Rechtsmittel der Kläger und der Beklagten werden - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 23. Mai 2018 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 2. September 2016 im Kostenpunkt und insoweit - unter vollständiger Neufassung des Tenors - abgeändert, als die Beklagte verurteilt worden ist, den zuerkannten Betrag in Höhe von 1.031,74 € nebst Zinsen an die Kläger als Gesamtgläubiger zu zahlen und hinsichtlich eines weiteren Betrags in Höhe von 1.089,39 € nebst Zinsen zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist.
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