A.
Das vorlegende Gericht hält die Regelung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes -
1. §
Erstattung der Steuer
(1) Endet die Steuerpflicht vor Ablauf der Zeit, für die die Steuer entrichtet ist, so wird für jeden vollen Monat, der nach dem Tag der Beendigung der Steuerpflicht liegt, ein Betrag in Höhe von einem Zwölftel der Jahressteuer erstattet. In jedem Fall werden mindestens fünf Deutsche Mark einbehalten.
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(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung von Absatz 1 abweichende Bestimmungen treffen, soweit dies in den Fällen des § 8 zur Vermeidung einer
mehrfachen Besteuerung erforderlich ist.
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