BVerfG - Beschluß vom 25.01.1972
1 BvL 1/71
Normen:
AO § 131 § 152 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; KraftStG 1961 § 7 Abs. 1 S. 1 § 8 Nr. 3 § 13 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 S. 1, S. 2, Abs. 6 § 14 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 32, 279
BStBl II 1972, 206
DB 1972, 467
MDR 1972, 394
NJW 1972, 523
WM 1972, 334
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 10.12.1970 - Vorinstanzaktenzeichen III 12/69

Rückerstattung der Kraftfahrzeugsteuer bei vorzeitiger Beendigung der Steuerpflicht

BVerfG, Beschluß vom 25.01.1972 - Aktenzeichen 1 BvL 1/71

DRsp Nr. 1996/8047

Rückerstattung der Kraftfahrzeugsteuer bei vorzeitiger Beendigung der Steuerpflicht

»Die Regelung der Erstattung der Kraftfahrzeugsteuer bei vorzeitiger Beendigung der Steuerpflicht ist mit dem Grundgesetz vereinbar.«

Normenkette:

AO § 131 § 152 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; KraftStG 1961 § 7 Abs. 1 S. 1 § 8 Nr. 3 § 13 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 S. 1, S. 2, Abs. 6 § 14 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 2 ;

Gründe:

A.

Das vorlegende Gericht hält die Regelung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes - KraftStG -, wonach bei Beendigung der Steuerpflicht eines Kraftfahrzeugs die entrichtete Kraftfahrzeugsteuer nur für jeden vollen Monat erstattet wird und mindestens 5.-DM einbehalten werden, für verfassungswidrig.

1. § 14 KraftStG 1961 - BGBl. I S. 2 - lautet:

Erstattung der Steuer

(1) Endet die Steuerpflicht vor Ablauf der Zeit, für die die Steuer entrichtet ist, so wird für jeden vollen Monat, der nach dem Tag der Beendigung der Steuerpflicht liegt, ein Betrag in Höhe von einem Zwölftel der Jahressteuer erstattet. In jedem Fall werden mindestens fünf Deutsche Mark einbehalten.

...

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung von Absatz 1 abweichende Bestimmungen treffen, soweit dies in den Fällen des § 8 zur Vermeidung einer

mehrfachen Besteuerung erforderlich ist.