BVerwG - Beschluss vom 31.03.2022
6 B 15.21
Normen:
BGB § 194; BbgHG a.F. § 30 Abs. 1a;
Fundstellen:
D_V 2022, 691
NVwZ 2022, 990
Vorinstanzen:
VG Potsdam, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1207/18
OVG Berlin-Brandenburg, vom 21.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 24.19

Rückerstattung der von einem Studenten geleisteten Rückmeldegebühren; Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs i.R.d. Landesrechts

BVerwG, Beschluss vom 31.03.2022 - Aktenzeichen 6 B 15.21

DRsp Nr. 2022/8320

Rückerstattung der von einem Studenten geleisteten Rückmeldegebühren; Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs i.R.d. Landesrechts

1. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch teilt als gleichsam umgekehrter Leistungsanspruch dessen Rechtsqualität (wie BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162; stRspr).2. Werden die Verjährungsregelungen der §§ 194 ff. BGB analog auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch im Rahmen der Rückabwicklung einer für verfassungswidrig und nichtig erklärten landesrechtlichen Gebührenregelung angewendet, erfolgt ihre Heranziehung nicht als Bundesrecht, sondern zur Ausfüllung und Ergänzung einer Lücke des geschriebenen Landesrechts; damit teilen sie dessen Rechtscharakter als irrevisibles Recht (wie BVerwG, Urteil vom 27. April 2005 - 8 C 5.04 - BVerwGE 123, 303).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 765,91 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 194; BbgHG a.F. § 30 Abs. 1a;

Gründe

I