BFH - Urteil vom 14.11.2013
III R 17/12
Normen:
InvZulG 1999 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 22.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1948/10

Rückforderung der Investitionszulage wegen Verlagerung der Produktion in das Ausland

BFH, Urteil vom 14.11.2013 - Aktenzeichen III R 17/12

DRsp Nr. 2014/2281

Rückforderung der Investitionszulage wegen Verlagerung der Produktion in das Ausland

Die Grundsätze über das zulagenunschädliche Ausscheiden technisch abgenutzter oder wirtschaftlich verbrauchter Wirtschaftsgüter vor Ablauf der gesetzlichen Bindungsfrist sind nicht anwendbar, wenn der Betrieb, in dem die geförderten Wirtschaftsgüter verbleiben sollen, noch vor dem Ende des Bindungszeitraums seine Produktion in das Ausland verlagert und deshalb nicht mehr zu einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes im Fördergebiet gehört.

Normenkette:

InvZulG 1999 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) überließ im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Betriebsgrundlagen zur Nutzung an die im Fördergebiet ansässige S GmbH (GmbH), die Schutzhelme herstellte. In den Jahren 2003 und 2004 schaffte der Kläger Werkzeuge zur Produktion von Schutzhelmen an, die bei der GmbH für die Produktion der Schutzhelme A, B und C eingesetzt wurden. Hierfür und für andere Wirtschaftsgüter beantragte er die Gewährung einer Investitionszulage nach dem () 1999. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die Zulage durch Änderungsbescheide vom 6. November 2006 in Höhe von 201.358,85 € (2003) bzw. 97.941,80 € (2004) fest. Die Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ der ).