BFH - Urteil vom 23.10.2012
VII R 63/11
Normen:
AO § 37 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 30.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3407/08 AO

Rückforderung eines zu Unrecht gezahlten Steuererstattungsbetrages von dem kontoführenden Kreditinstitut

BFH, Urteil vom 23.10.2012 - Aktenzeichen VII R 63/11

DRsp Nr. 2013/4461

Rückforderung eines zu Unrecht gezahlten Steuererstattungsbetrages von dem kontoführenden Kreditinstitut

1. NV: Das Kreditinstitut ist nicht Leistungsempfänger und damit nicht gegenüber dem FA rückzahlungspflichtig, wenn es einen vom FA überwiesenen Betrag auf dem angegebenen Konto verbucht. Seine Funktion als Zahlstelle verliert es auch dann nicht, wenn es den eingegangenen Betrag später umbucht und damit zur Tilgung eigener Forderungen verwendet. Denn dies ändert nichts an der zunächst vorgenommenen weisungsgemäßen Zuordnung des Betrags. Das spätere Vorgehen berührt nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem FA und dem Kreditinstitut. 2. NV: Die Rückabwicklung der Zahlung im Fall des Wegfalls des Rechtsgrundes kann nur zwischen den Beteiligten des ursprünglichen Leistungsverhältnisses bzw. den jeweiligen Rechtsnachfolgern vollzogen werden.

Ein zu Unrecht erstatteter Steuerbetrag kann nicht von dem kontoführenden Kreditinstitut, sondern nur von dem Adressaten der Steuererstattung zurückgefordert werden.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2;

Gründe