LSG Hamburg - Urteil vom 26.02.2019
L 3 R 85/17
Normen:
SGB VI § 102 Abs. 5; SGB VI § 118 Abs. 3 S. 1; SGB VI § 118 Abs. 4 S. 1 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 387/11

Rückforderung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des LeistungsempfängersAnforderungen an den mittelbaren Geldleistungsempfänger von Abbuchungen

LSG Hamburg, Urteil vom 26.02.2019 - Aktenzeichen L 3 R 85/17

DRsp Nr. 2019/8458

Rückforderung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Leistungsempfängers Anforderungen an den mittelbaren Geldleistungsempfänger von Abbuchungen

Nach Sinn und Zweck des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI ist mittelbarer Geldleistungsempfänger von Abbuchungen nur der Lastschriftgläubiger. Das ist die Person, die den Zahlungsvorgang auslöst, indem sie über ihre Bank das Lastschriftmandat vorlegt und deren Name im Buchungstext genannt wird.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. März 2017 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 1. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2011 aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 49.132,79 EUR von der Klägerin zurückgefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin 65 Prozent und die Beklagte 35 Prozent. Dabei hat die Klägerin 65 Prozent der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu erstatten. Darüber hinausgehende Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 3. Der Streitwert wird auf 75.522,28 EUR festgesetzt. 4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 102 Abs. 5; SGB VI § 118 Abs. 3 S. 1; SGB VI § 118 Abs. 4 S. 1 und S. 2;

Tatbestand: