OLG Thüringen - Urteil vom 17.10.2023
7 U 1091/22
Normen:
GlüStV § 4 Abs. 4; BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 817 S. 2; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 30.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 924/20

Rückforderung verlorener Online-Glücksspieleinsätze wegen fehlender Konzession des AnbietersWirksamkeit des SpielvertragesAusschluss der Rückforderung

OLG Thüringen, Urteil vom 17.10.2023 - Aktenzeichen 7 U 1091/22

DRsp Nr. 2023/16620

Rückforderung verlorener Online-Glücksspieleinsätze wegen fehlender Konzession des Anbieters Wirksamkeit des Spielvertrages Ausschluss der Rückforderung

1. Ein in Malta ansässiger Glückspielanbieter mit maltesischer Glückspiellizenz, der im Jahr 2017 die Teilnahme an Online-Glücksspielen in Deutschland (außerhalb von Schleswig-Holstein) angeboten hat, hat gegen § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag vom 15.12.2011 (GlüStV 2011) verstoßen. 2. Der zwischen einem solchen Glücksspielanbieter und einem in Thüringen ansässigen Spieler geschlossene Spielvertrag ist gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 nichtig. 3. Leistungen des Spielers an einen solchen Online-Glücksspielanbieter sind ohne Rechtsgrundlage erfolgt und können nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zurückgefordert werden. 4. Die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB ist in solchen Fällen wegen des Sinns und Zwecks des Verbotsgesetzes nicht anwendbar.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 30.08.2022, Az. 3 O 924/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Mühlhausen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.