BVerwG - Beschluss vom 31.03.2022
6 B 16.21
Normen:
BbgHG a.F. § 30a Abs. 1; BGB § 194;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 21.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 23.19

Rückforderung von hochschulrechtlichen Rückmeldegebühren eines Studenten aufgrund des landesrechtlichen Erstattungsanspruchs (hier: Land Brandenburg); Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs i.R.d. Landesrechts

BVerwG, Beschluss vom 31.03.2022 - Aktenzeichen 6 B 16.21

DRsp Nr. 2022/8321

Rückforderung von hochschulrechtlichen Rückmeldegebühren eines Studenten aufgrund des landesrechtlichen Erstattungsanspruchs (hier: Land Brandenburg); Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs i.R.d. Landesrechts

Soweit die Zahlung von hochschulrechtlichen Rückmeldegebühren auf einer landesrechtlichen Regelung - hier in § 30 Abs. 1a BbgHG a.F. - beruhte, beurteilt sich der Erstattungsanspruch ebenfalls nach Landesrecht. Dies gilt nicht nur für die Frage seiner Entstehung, wenn - wie hier - die gesetzliche Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung rückwirkend vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar und nichtig erklärt wird, sondern auch, soweit es darum geht, wann die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung in derartigen Fallgestaltungen beginnt und welche Verjährungsfrist insoweit gilt. Sowohl die Geltendmachung als auch die Rückforderung der Rückmeldegebühren einschließlich der Möglichkeit ihrer Verjährung oder Verwirkung bestimmen sich umfassend nach - nicht revisiblem - Landesrecht.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 765,65 € festgesetzt.