FG Niedersachsen - Urteil vom 13.12.2011
14 K 82/11
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 4; EStG § 2 Abs. 2;

Rückforderung von Kindergeld - Begriff der Einkünfte

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.12.2011 - Aktenzeichen 14 K 82/11

DRsp Nr. 2012/19111

Rückforderung von Kindergeld - Begriff der Einkünfte

Zum Begriff der Einkünfte i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Die Familienkasse hat die Höhe der Einkünfte und Bezüge eines Kindes selbstständig und ohne Bindung an den Inhalt eines für das Kind ergangenen ESt-Bescheids zu ermitteln. Es ist ausgeschlossen, für die Einkünfteermittlung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (a.F.) von der aufgrund der Wahlrechtsausübung zu Gunsten des § 4 Abs. 1 EStG steuerrechtlich allein zulässigen Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich abzuweichen und den Gewinn für Zwecke des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. nach abweichenden Grundsätzen zu ermitteln.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 4; EStG § 2 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin bezog für ihren am 24. November 1984 geborenen Sohn M Kindergeld. Im Streitzeitraum (2006) absolvierte M zunächst eine Berufsausbildung bei einem Steuerberater. Das Ausbildungsverhältnis endete am 21. Juli 2006. M wurde bei seinem Ausbildungsbetrieb nicht als Arbeitnehmer übernommen. Seit dem 31. August 2006 besuchte M für den Rest des Streitzeitraums und darüber hinaus bis zum 1. Juli 2007 die einjährige Fachschule Agrarwirtschaft, Schwerpunkt Landwirtschaft der berufsbildenden Schulen das Landkreises Osnabrück.