Der Bescheid vom ... über die Rückforderung von überzahltem Kindergeld in Höhe von ... Euro und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom ... werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Rückforderung von Kindergeld für den Zeitraum Januar bis August 2019, welches auf ein Konto ihrer Pflegetochter (Beigeladene) ausgezahlt wurde.
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