FG Köln - Urteil vom 06.11.2013
3 K 1139/10
Normen:
AO § 37 Abs 2 Satz 1; AO § 218 Abs 2 Satz 2;

Rückforderung von Umsatzsteuervergütungen

FG Köln, Urteil vom 06.11.2013 - Aktenzeichen 3 K 1139/10

DRsp Nr. 2014/6714

Rückforderung von Umsatzsteuervergütungen

Für den Erlass eines Verwaltungsakts gem. § 218 Abs. 2 Satz 2 AO bleibt nur Raum, wenn eine förmliche Entscheidung über den Erstattungsanspruch gem. § 37 Abs. 2 AO nicht vorgesehen ist und außerdem der Anspruch streitig ist. Im Streitfall kommt ein Rückforderungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 Satz 2 AO nicht in Betracht, da durch die Mitteilung des Stpfl. über die USt für das Streitjahr bereits eine Grundlage für die Verwirklichung eines - etwaigen - Rückforderungsanspruchs vorhanden ist. Diese Mitteilung ist ein Steuerbescheid i.S.d. § 218 Abs. 1 Satz 1 AO.

Normenkette:

AO § 37 Abs 2 Satz 1; AO § 218 Abs 2 Satz 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte Umsatzsteuervergütungen für die Monate Januar bis Mai 2005 vom Kläger zurückfordern darf.