OLG Bamberg - Urteil vom 29.03.2023
8 U 96/22
Normen:
BGB § 191; BGB § 275; BGB § 288; BGB § 313; ZPO § 313a Abs. 1 S. 1; ZPO § 540 Abs. 2; BRAO § 46c Abs. 2 Nr. 1; EGBGB Art. 240 § 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bamberg, vom 15.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen O 71/21

Rückforderung während pandemiebedingter Schließung von einem Fitnessstudio weiter eingeforderte MitgliedsbeiträgeAuslegung des geschlossenen Vertrages hinsichtlich einer Laufzeitverlängerung

OLG Bamberg, Urteil vom 29.03.2023 - Aktenzeichen 8 U 96/22

DRsp Nr. 2023/12246

Rückforderung während pandemiebedingter Schließung von einem Fitnessstudio weiter eingeforderte Mitgliedsbeiträge Auslegung des geschlossenen Vertrages hinsichtlich einer Laufzeitverlängerung

1. Während pandemiebedingten Schließzeiten war es einem Fitnessstudio rechtlich unmöglich, seinen Mitgliedern/Kunden die vertragsgemäße Nutzung des Studios zu gewähren. 2. Das gilt auch insoweit, als das Studio zu einer bundesweit operierenden Kette von vergleichbaren Studios gehörte, die nicht sämtlich geschlossen waren. Denn einem Mitglied, das den Vertrag in erster Linie mit einem bestimmten Studio geschlossen hat, war es nicht zuzumuten, andere Studios fernab von seinem Wohnort aufzusuchen. 3. Der geschlossene Vertrag war auch nicht wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB dahingehend anzupassen, dass sich die vereinbarte Vertragslaufzeit um die Zeit der pandemiebedingten Schließung verlängerte.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 15.07.2022, Az. 44 / 41 O 71/21, in Ziffer 1 geändert und neu gefasst wie folgt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.455,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.02.2021 zu zahlen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. 4.