BFH - Beschluss vom 28.11.2005
IV B 55/04
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; BGB § 362 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 699
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 09.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2515/02

Rückgängigmachung Gewinnrealisierung

BFH, Beschluss vom 28.11.2005 - Aktenzeichen IV B 55/04

DRsp Nr. 2006/2059

Rückgängigmachung Gewinnrealisierung

Eine durch Zahlung erloschene Forderung (§ 362 Abs. 1 BGB) kann nicht mehr erlassen werden. Die bloße Rückbuchung einer bereits als Ertrag vereinnahmten und als solche erfassten Betriebseinnahme kann die eingetretene Gewinnrealisierung nicht nachträglich beseitigen.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; BGB § 362 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer zu 2. und 3. (Kläger) sind Gesellschafter der Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1., einer GbR. Die GbR verpachtete im Rahmen einer Betriebsaufspaltung das Anlagevermögen der bisher von ihr betriebenen Bauschlosserei an eine GmbH, deren alleinige Gesellschafter die Kläger waren. Im Pachtvertrag war vereinbart, dass der monatlich zu zahlende Pachtzins "gegen Besserungsschein" entfallen sollte, "wenn durch ihn als gedachte letzte Kostenstelle" in der Pächter-GmbH ein Verlust entsteht oder erhöht werde.