FG Brandenburg - Urteil vom 06.12.2000
6 K 1353/99 E
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; FördG § 4 Abs. 1 Satz 5;

Rückgängigmachung von Sonderabschreibungen nach FördG bei Rücktritt vom Kaufvertrag: Anzahlung auf Eigentumswohnung, die nicht errichtet worden ist, als Werbungskosten

FG Brandenburg, Urteil vom 06.12.2000 - Aktenzeichen 6 K 1353/99 E

DRsp Nr. 2001/7045

Rückgängigmachung von Sonderabschreibungen nach FördG bei Rücktritt vom Kaufvertrag: Anzahlung auf Eigentumswohnung, die nicht errichtet worden ist, als Werbungskosten

1. Der Abzug von Sonderabschreibungen auf Anzahlungen i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 5 FördG ist rückgängig zu machen, wenn der Verkäufer oder der Käufer vor der Übergabe des Wirtschaftsgutes vom Kaufvertrag zurücktritt. 2. Werden Anzahlungen auf eine zu errichtende Eigentumswohnung geleistet, mit der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden sollten, und tritt der Erwerber später vom Kaufvertrag zurück, weil die Eigentumswohnung nicht errichtet worden ist, sind die Anzahlungen im Jahr der Zahlung als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Eine evtl. Rückzahlung der geleisteten Anzahlungen ist im Rückzahlungsjahr als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; FördG § 4 Abs. 1 Satz 5;

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Jahr 1994 schlossen sie einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung und einen dazugehörigen Stellplatz zum Preis von DM 282.843,00 ab. Die Wohnung sollte im Laufe des Jahres 1995 fertiggestellt werden. Die Kläger beabsichtigten, sie zu vermieten.