FG Berlin - Urteil vom 25.08.1995
II 482/92
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Rückkaufangebot spricht gegen Einkünfteerzielungsabsicht

FG Berlin, Urteil vom 25.08.1995 - Aktenzeichen II 482/92

DRsp Nr. 2003/11699

Rückkaufangebot spricht gegen Einkünfteerzielungsabsicht

Ein im Zusammenhang mit dem Beitritt in eine Bauherrengemeinschaft von den Initiatoren abgegebenes Rückkaufangebot spricht gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht des Beteiligten.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist an einer Vielzahl von Bauherrengemeinschaften beteiligt und betätigt sich insoweit auch als Vermittler von Anteilen. Im Jahre 1981 unterzeichnete er unter seinem Namen eine Beteiligung über ... DM an dem ... Fonds Nr. ... für seine von ihm seit 1972 geschiedene Ehefrau ... -E-, die er als Strohfrau benutzte. Das für den Kläger zuständige (Wohnsitz-)Finanzamt, der Beklagte und die ... akzeptierten das Jahre später aufgedeckte Treuhandverhältnis.

E und später der Kläger ließen für sich Werbungskostenüberschüsse von

... DM

für 1981,

... DM

für 1982,

... DM

für 1983,

... DM

für 1984,

... DM

für 1985,

... DM

für 1986,

... DM

für 1987,

... DM

für 1988,

... DM

für 1989 und

... DM

für 1990,