FG Niedersachsen - Urteil vom 19.06.1998
XIII 170/95
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 1999, 1779

Rücklage wegen Ersatzbeschaffung: Die Neutralisierung aufgedeckter stiller Reserven durch deren Abzug von den Anschaffungskosten eines Ersatzwirtschaftsguts oder Bildung einer Rücklage wegen Ersatzbeschaffung ist nicht nur zulässig bei Schadenseintritt durch Elementarereignisse (z.B. Brand, Sturm, Überschwemmung), sondern auch bei vom Steuerpflichtigen nicht gewollten Zufallsereignissen (z.B. Diebstahl, Verkehrsunfall als unabwendbares Ereignis).

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.06.1998 - Aktenzeichen XIII 170/95

DRsp Nr. 1999/6372

Rücklage wegen Ersatzbeschaffung: Die Neutralisierung aufgedeckter stiller Reserven durch deren Abzug von den Anschaffungskosten eines Ersatzwirtschaftsguts oder Bildung einer Rücklage wegen Ersatzbeschaffung ist nicht nur zulässig bei Schadenseintritt durch Elementarereignisse (z.B. Brand, Sturm, Überschwemmung), sondern auch bei vom Steuerpflichtigen nicht gewollten Zufallsereignissen (z.B. Diebstahl, Verkehrsunfall als unabwendbares Ereignis).

1. Die Neutralisierung aufgedeckter stiller Reserven durch Bildung einer Rücklage wegen Ersatzbeschaffung ist nicht nur bei Schadenseintritt durch Elementarereignisse ( z.B. Brand oder Sturm) sondern auch bei vom Steuerpflichtigen nicht gewollten Zufallsereignissen (z. B. Unfall oder Diebstahl) zulässig. 2. Die Bildung einer derartigen Rücklage beinhaltet letztlich keinen Steuerverzicht sondern eine in ein materiell-rechtliches Gewand gekleidete zinslose Steuerstundung. 3. Dann kann es aber keine Rolle spielen, ob ein Wirtschaftsgut durch Brand Diebstahl oder Unfall aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: