Die Beklagten sind, nachdem sie die Beschwerde gegen den am 1. September 2017 verkündeten Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels verlustig. Sie tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 565, § 516 Abs. 3 ZPO analog).
2.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Maßgeblich ist die Beschwer der Beklagten (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG; vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2015 -
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