BGH - Beschluss vom 28.11.2017
V ZB 210/17
Normen:
GKG § 47 Abs. 1 S. 1; ZPO § 516 Abs. 3; ZPO § 565;
Vorinstanzen:
AG Trier, vom 01.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 153/16 WEG
LG Koblenz, vom 01.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 517/17

Rücknahme der Beschwerde; Festsetzung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens

BGH, Beschluss vom 28.11.2017 - Aktenzeichen V ZB 210/17

DRsp Nr. 2017/17342

Rücknahme der Beschwerde; Festsetzung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens

Tenor

1.

Die Beklagten sind, nachdem sie die Beschwerde gegen den am 1. September 2017 verkündeten Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels verlustig. Sie tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 565, § 516 Abs. 3 ZPO analog).

2.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Maßgeblich ist die Beschwer der Beklagten (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG; vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2015 - V ZR 124/14, [...] Rn. 12 mwN). Das ist hier, da die Beklagten mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des ihre Berufung zurückweisenden Beschlusses erreichen wollten, die Wertminderung, die ihre Wohnung infolge der Zustimmung zur Veräußerung der Wohnung des Klägers erfährt. Diese schätzt der Senat mangels anderer Anhaltspunkte auf 5.000 €.