BFH - Beschluss vom 29.11.2005
IX R 71/02
Normen:
FGO § 136 Abs. 2 § 143 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 759

Rücknahme der Klage im Revisionsverfahren

BFH, Beschluss vom 29.11.2005 - Aktenzeichen IX R 71/02

DRsp Nr. 2006/2677

Rücknahme der Klage im Revisionsverfahren

Wird die Klage im Revisionsverfahren mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen, so wird das angefochtene FG-Urteil unwirksam und die Revision gegenstandslos. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist diese Rechtsfolge vom BFH als dem zurzeit mit der Sache befassten Gericht ausdrücklich auszusprechen.

Normenkette:

FGO § 136 Abs. 2 § 143 ;

Gründe:

Die Kosten des gesamten Verfahrens sind dem Kläger und Revisionsbeklagten aufzuerlegen (§ 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), weil er in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2005 --im Einvernehmen mit dem Beklagten und Revisionskläger-- die Klage zurückgenommen hat.

Die Klagerücknahme beseitigt die Wirkungen der Rechtshängigkeit von Anfang an; das angefochtene Urteil des Finanzgerichts ist unwirksam geworden und die Revision gegenstandslos. Diese Rechtsfolge ist aus Gründen der Rechtsklarheit vom Bundesfinanzhof (BFH) als dem zur Zeit mit der Sache befassten Gericht ausdrücklich auszusprechen (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 1992 IV R 123/92, BFH/NV 1993, 488, m.w.N.).