Die Kosten des gesamten Verfahrens sind dem Kläger und Revisionsbeklagten aufzuerlegen (§ 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), weil er in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2005 --im Einvernehmen mit dem Beklagten und Revisionskläger-- die Klage zurückgenommen hat.
Die Klagerücknahme beseitigt die Wirkungen der Rechtshängigkeit von Anfang an; das angefochtene Urteil des Finanzgerichts ist unwirksam geworden und die Revision gegenstandslos. Diese Rechtsfolge ist aus Gründen der Rechtsklarheit vom Bundesfinanzhof (BFH) als dem zur Zeit mit der Sache befassten Gericht ausdrücklich auszusprechen (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 1992 IV R 123/92, BFH/NV 1993, 488, m.w.N.).
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