BVerwG - Beschluss vom 02.06.2021
9 B 9.20
Normen:
BVerfGG § 79 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1-3; KAG BB § 8 Abs. 7 S. 2; StGB § 263;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2021, 1080
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 B 11.19
VG Potsdam, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 257/17

Rücknahme rechtswidriger Kommunalabgabenbescheide als eine Ermessensentscheidung; Bestehen eines Anfangsverdachts eines Betruges durch den Erlass eines verfassungswidrigen Beitragsbescheids

BVerwG, Beschluss vom 02.06.2021 - Aktenzeichen 9 B 9.20

DRsp Nr. 2021/13457

Rücknahme rechtswidriger Kommunalabgabenbescheide als eine Ermessensentscheidung; Bestehen eines Anfangsverdachts eines Betruges durch den Erlass eines verfassungswidrigen Beitragsbescheids

§ 79 Abs. 2 BVerfGG gilt nach § 93c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG auch dann, wenn eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung (Gerichtsentscheidung oder Verwaltungsakt) auf einer grundgesetzwidrigen Normauslegung beruht, die nicht durch einen Senat, sondern durch eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts für verfassungswidrig erklärt worden ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1 737,94 € festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 79 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1-3; KAG BB § 8 Abs. 7 S. 2; StGB § 263;

Gründe

Die Beschwerde, die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützt ist, bleibt ohne Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.