BFH - Urteil vom 17.12.1998
IV R 21/97
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 247 Abs. 1, 249 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1702
BB 1999, 625
BFH/NV 1999, 870
BFHE 187, 522
BStBl II 2000, 116
DB 1999, 776
DStR 1999, 451
Vorinstanzen:
FG München,

Rückstellung bei bedingter Rückzahlungsverpflichtung

BFH, Urteil vom 17.12.1998 - Aktenzeichen IV R 21/97

DRsp Nr. 1999/3568

Rückstellung bei bedingter Rückzahlungsverpflichtung

»Für betriebliche Zuwendungen, die nur unter einer noch nicht eingetretenen Bedingung zurückzuzahlen sind, ist unabhängig davon, ob das Rechtsverhältnis als auflösend oder aufschiebend bedingte Liquiditätshilfe oder als bedingt erlaßbarer Zuschuß anzusehen ist, eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 247 Abs. 1, 249 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. In den Streitjahren 1982 bis 1986 erhielt sie für ein Entwicklungsprojekt vom damaligen Bundesminister für Forschung und Technologie (BMFT) eine Zuwendung von insgesamt 1 940 612 DM, höchstens 50 v.H. der tatsächlich entstehenden Selbstkosten in einem Förderzeitraum vom 1. Juli 1982 bis 31. Dezember 1987. Die Bewilligung erfolgte aufgrund der "Bewirtschaftungsgrundsätze für Zuwendungen auf Kostenbasis an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben" (BKFT 75). Das Vorhaben wurde als marktnah i.S. des § 25 BKFT 75 gefördert. In diesem Bewirtschaftungsgrundsatz heißt es: