Streitig ist, ob in der Bilanz der - inzwischen erloschenen - Viehhandelsgesellschaft...(V) bereits im Streitjahr 1991 eine Rückstellung für eventuelle Rückforderungsansprüche der Zollverwaltung gebildet werden durfte.
Die V betrieb einen Handel mit Schlacht- und Zuchtvieh. Die Kläger waren die einzigen Kommanditisten dieser inzwischen liquidierten Gesellschaft.
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