Streitig ist, ob ein Versicherungsmakler eine Rückstellung für künftige Aufwendungen zur Betreuung von Bestandskunden bilden darf.
Die Klägerin, eine GmbH, ist als Versicherungsmakler für verschiedene Versicherungsgesellschaften tätig. Bei ihren Kunden handelt es sich überwiegend um Zahnärzte, die Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen zur Praxis- bzw. Immobilienfinanzierung einsetzen.
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