FG Münster - Urteil vom 02.12.2008
9 K 4216/07 K
Normen:
HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2009, 435
EFG 2009, 454

Rückstellung für künftige Aufwendungen zur Betreuung von Bestandskunden

FG Münster, Urteil vom 02.12.2008 - Aktenzeichen 9 K 4216/07 K

DRsp Nr. 2009/4921

Rückstellung für künftige Aufwendungen zur Betreuung von Bestandskunden

1. Ein Versicherungsmakler, der zur Betreuung von Altverträgen rechtlich verpflichtet ist ohne hierfür eine Bestandspflegevergütung zu erhalten, hat für künftige Betreuungsaufwendungen eine Rückstellung zu bilden. 2. Weder den gesetzlichen Regelungen des HGB noch denjenigen des EStG lässt sich eine Einschränkung der Pflicht zur Bildung von Rückstellungen auf wesentliche Verpflichtungen entnehmen (entgegen Nichtanwendungserlaß des BMF v. 28.11.2006, BStBl. I 2006, 765).

Normenkette:

HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Versicherungsmakler eine Rückstellung für künftige Aufwendungen zur Betreuung von Bestandskunden bilden darf.

Die Klägerin, eine GmbH, ist als Versicherungsmakler für verschiedene Versicherungsgesellschaften tätig. Bei ihren Kunden handelt es sich überwiegend um Zahnärzte, die Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen zur Praxis- bzw. Immobilienfinanzierung einsetzen.