FG Niedersachsen - Urteil vom 11.05.2011
2 K 11301/08
Normen:
HGB § 249; EStG § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2012, 596

Rückstellungen für die Betreuung von Versicherungsverträgen

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.05.2011 - Aktenzeichen 2 K 11301/08

DRsp Nr. 2011/19017

Rückstellungen für die Betreuung von Versicherungsverträgen

Zur Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 5 Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 249 HGB. Ist das Gleichgewicht der Vertragsbeziehungen durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners gestört, ist ein Bilanzausweis geboten. Zum Vorliegen eines Erfüllungsrückstands. Eine Rückstellung für die Betreuung von Versicherungsverträgen (Rückstellung aufgrund von Erfüllungsrückständen) durch einen Versicherungsvertreter darf nur gebildet werden, wenn der Vertreter durch eine inhaltlich klare Individualabrede zur Betreuung verpflichtet ist und hierfür keine Betreuungs- bzw. Verwaltungsprovision erhält.

Normenkette:

HGB § 249; EStG § 5 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe der Kläger eine Rückstellung für die Betreuung von Versicherungsverträgen bilden durfte.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte aus seiner Tätigkeit als Versicherungsvertreter Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Rechtsverhältnisse zwischen ihm und der von ihm vertretenen Versicherung (im Folgenden: V) sind in dem zwischen beiden geschlossenen Vertretervertrag vom … nebst Anlagen niedergelegt. Daraus ergibt sich Folgendes: