FG Hessen - Urteil vom 30.10.2012
1 K 1264/07
Normen:
EStG § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1;;

Rückstellungen wegen Erfüllungsrückständen aus Versicherungs- und Bausparverträgen.

FG Hessen, Urteil vom 30.10.2012 - Aktenzeichen 1 K 1264/07

DRsp Nr. 2013/4604

Rückstellungen wegen Erfüllungsrückständen aus Versicherungs- und Bausparverträgen.

Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes eines Versicherungsvertreters beim Abschluss einer Versicherung und Zahlung einer Provision ist, dass der Versicherungsvertreter sich der Versicherung gegenüber vertraglich verpflichtet hat, die von ihm ermittelten Versicherungsverträge zu betreuen und abzuwickeln und der Versicherungsvertreter die Abschlussprovisionen nicht nur für die Vermittelung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrages erhält. Allein der Umstand, dass der Versicherungsvertreter nach den vertraglichen Vereinbarungen zur Bestandspflege verpflichtet ist, reicht nicht aus, um einen Erfüllungsrückstand anzunehmen. Entscheidend ist, ob die Provision von der Versicherung in rechtlicher Hinsicht -teilweise- auch wegen der noch zu erbringenden Betreuung bzw. Bestandspflege geleistet wird und aus diesem Grund eine Vorleistung gegeben ist.