BGH - Beschluss vom 17.12.2019
II ZR 85/19
Normen:
AktG § 17 Abs. 2; WpHG § 43;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 125/17
KG, vom 18.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 28/18

Rückwabwicklung von mehreren gezeichneten Beteiligungen an einer GmbH & Co. KG im Wege des Schadensersatzes; Ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlageinteressenten über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen

BGH, Beschluss vom 17.12.2019 - Aktenzeichen II ZR 85/19

DRsp Nr. 2020/4103

Rückwabwicklung von mehreren gezeichneten Beteiligungen an einer GmbH & Co. KG im Wege des Schadensersatzes; Ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlageinteressenten über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen

Der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, hat den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sein können, vollständig zu unterrichten. Dazu gehört auch eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern.

Tenor

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. März 2019 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.

2.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. März 2019 wird zurückgewiesen.

3.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

4.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 22.000 € und für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf bis zu 80.000 € festgesetzt.

Normenkette:

AktG § 17 Abs. 2; § ;