Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. März 2019 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.
2.Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. März 2019 wird zurückgewiesen.
3.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
4.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 22.000 € und für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf bis zu 80.000 € festgesetzt.
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