FG Köln - Urteil vom 19.12.2008
4 K 1870/07
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 544

Rückwirkende Änderbarkeit bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide bei Kirchensteuer-Erstattungsüberhängen

FG Köln, Urteil vom 19.12.2008 - Aktenzeichen 4 K 1870/07

DRsp Nr. 2009/4913

Rückwirkende Änderbarkeit bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide bei Kirchensteuer-Erstattungsüberhängen

Bestandskräftige Einkommensteuerbescheide, in denen gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgaben abgezogen worden sind, können gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO aufgrund eines später eingetretenen Kirchensteuerüberhangs rückwirkend geändert werden. Rechtsgrund hierfür ist allein die mangelnde endgültige wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen. Das rückwirkende Ereignis tritt erst dann ein, wenn die Einkommensteuerveranlagung des Erstattungsjahres durchgeführt wird und dann feststeht, dass ein "Erstattungsüberhang" überhaupt abschließend eingetreten ist.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin wurde in den Streitjahren einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Die Veranlagung für das Jahr 2001 wurde am 28.04.2003, die Veranlagung für das Jahr 2002 am 03.06.2004 durchgeführt.

Mit Wirkung vom 11.12.2002 trat die Klägerin aus der evangelischen Kirche aus.

Mit Schreiben vom 25.05.2004 teilte der Steuerberater der Klägerin dem Beklagten den Kirchenaustritt im Jahre 2002 mit und beantragte die Herabsetzung der für das Kalenderjahr 2003 festgesetzten und gezahlten Kirchensteuervorauszahlungen auf 0 EUR.