FG Hessen - Urteil vom 18.12.2012
10 K 3166/09
Normen:
EStG (2002 vom 13.12.2006) § 52 Abs. 55j; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EStG (2002 vom 13.12.2006) § 46 Abs. 2 Nr. 1; EStG (2002 vom 20.12.2007) § 52 Abs. 55j S. 2; EStG (2002 vom 20.12.2007) § 46 Abs. 2 Nr. 8; GG Art. 20;

Rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 i.d.F. des JStG 2007 gemäß § 52 Abs. 55j EStG i.d.F. des JStG 2007 für den Veranlagungszeitraum 2003 ist verfassungsgemäß; keine Anlaufhemmung für eine Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i.d.F. des JStG 2008

FG Hessen, Urteil vom 18.12.2012 - Aktenzeichen 10 K 3166/09

DRsp Nr. 2013/24158

Rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 i.d.F. des JStG 2007 gemäß § 52 Abs. 55j EStG i.d.F. des JStG 2007 für den Veranlagungszeitraum 2003 ist verfassungsgemäß; keine Anlaufhemmung für eine Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i.d.F. des JStG 2008

1. Eine Antragsveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2003 ist nicht durchzuführen, wenn neben nichtselbständigen Einkünften negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von weniger als 410 Euro bezogen wurden und der Antrag erst im Kalenderjahr 2009 gestellt wurde. 2. Die rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 gemäß § 52 Abs. 55j EStG i.d.F. des JStG 2007 ist für den vorliegenden Sachverhalt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sind nicht verletzt. Bis zum Ergehen der BFH-Urteile vom 21.9.2006 entsprach es aufgrund der langjährigen Rechtsprechung, der auch die Literatur zustimmte, allgemeiner Auffassung zu Pflichtveranlagungen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, dass lediglich eine positive Simme der Einkünfte die Voraussetzungen der Norm erfüllen konnte.