LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 07.10.2021
L 12 BA 5/19
Normen:
SGG § 183; SGG § 193;
Fundstellen:
NZS 2022, 151
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 26.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 57/17

Rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für einen SyndikusrechtsanwaltBezug zum Versorgungssystem der Rechtsanwaltschaft in einem RückwirkungszeitraumVorherige Hinnahme einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 07.10.2021 - Aktenzeichen L 12 BA 5/19

DRsp Nr. 2021/18769

Rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für einen Syndikusrechtsanwalt Bezug zum Versorgungssystem der Rechtsanwaltschaft in einem Rückwirkungszeitraum Vorherige Hinnahme einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

1. Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Abs. 2 BRAO), die die Voraussetzungen für eine rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI (Zahlung von Pflichtbeiträgen für ein berufsständisches Versorgungswerk bereits vor dem 1.4.2014) nicht erfüllen, können diese gem. § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI (frühestens ab dem 1.4.2014) nur beanspruchen, wenn bereits im Rückwirkungszeitraum ein Bezug zum Versorgungssystem der Rechtsanwaltschaft bestand. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, mit der der Gesetzgeber das bis zu den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 3.4.2019 (B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 RE und B 5 RE 3/14) durch die Verwaltungspraxis geschaffene schutzwürdige Vertrauen bei der Befreiung von (vormals) „Syndikusanwälten“ angemessen berücksichtigen wollte.