FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.03.2023
17 K 6063/22
Normen:
UmwStG § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; UmwStG § 20 Abs. 5 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4;

Rückwirkende Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft; Einschränkung des Ansatzwahlrechtes analog § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Umwandlungssteuergesetzes für das zum Rückwirkungszeitpunkt vom Einzelunternehmen auf die Kapitalgesellschaft übergehende Vermögen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2023 - Aktenzeichen 17 K 6063/22

DRsp Nr. 2023/11815

Rückwirkende Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft; Einschränkung des Ansatzwahlrechtes analog § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Umwandlungssteuergesetzes für das zum Rückwirkungszeitpunkt vom Einzelunternehmen auf die Kapitalgesellschaft übergehende Vermögen

Tenor

Der gegenüber der Beigeladenen ergangenen Bescheid über Körperschaftsteuer für das das Jahr 2019 vom 01. Dezember 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06. Mai 2022 wird dahingehend geändert, dass der Steuerfestsetzung eine Übernahme des vom Kläger eingebrachten Einzelunternehmens mit den dort zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen Buchwerten in die Eröffnungsbilanz der Beigeladenen zum 31. Dezember 2019 zugrunde gelegt wird.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

UmwStG § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; UmwStG § 20 Abs. 5 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4;

Tatbestand