Der Steuerpflichtige hatte im VZ 1985 seinen Wohnsitz in die Niederlande verlegt. Während er bis zum Wegzug nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig war, erfüllte er im Anschluß daran die Voraussetzungen für die sog. erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG und war somit für den gesamten Veranlagungszeitraum unbeschränkt steuerpflichtig. Er wollte jedoch abweichend hiervon teil-weise als beschränkt steuerpflichtig behandelt werden, um progressions-bedingte Vorteile aus der Durchführung von zwei Veranlagungen auf-grund der Sonderregelung in § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG a.F. zu erzielen. Nachdem er bereits mit seinem Antrag auf Durchführung eines Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach dem AGGrenzg NL beim BFH gescheitert war (vgl. BFH vom 27.7.1994 - I R 25/94, BStBl. II 1995, 127), hatte nunmehr auch sein Antrag auf Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme keinen Erfolg. Nach der Änderung von § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG durch das
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