BFH vom 13.05.1995
I R 163/94

Rückwirkende Einführung der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht nicht sachlich unbillig

BFH, vom 13.05.1995 - Aktenzeichen I R 163/94

DRsp Nr. 2001/1227

Rückwirkende Einführung der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht nicht sachlich unbillig

Die rückwirkende Einführung des § 1 Abs. 3 EStG (sog. erweiterte un-beschränkte Einkommensteuerpflicht) durch das Steuerbereinigungsge-setz 1986 rechtfertigt keine Billigkeitsmaßnahme.

Für die Praxis:

Der Steuerpflichtige hatte im VZ 1985 seinen Wohnsitz in die Niederlande verlegt. Während er bis zum Wegzug nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig war, erfüllte er im Anschluß daran die Voraussetzungen für die sog. erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG und war somit für den gesamten Veranlagungszeitraum unbeschränkt steuerpflichtig. Er wollte jedoch abweichend hiervon teil-weise als beschränkt steuerpflichtig behandelt werden, um progressions-bedingte Vorteile aus der Durchführung von zwei Veranlagungen auf-grund der Sonderregelung in § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG a.F. zu erzielen. Nachdem er bereits mit seinem Antrag auf Durchführung eines Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach dem AGGrenzg NL beim BFH gescheitert war (vgl. BFH vom 27.7.1994 - I R 25/94, BStBl. II 1995, 127), hatte nunmehr auch sein Antrag auf Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme keinen Erfolg. Nach der Änderung von § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG durch das JStG 1996 ist zukünftig auch bei einem Wechsel der persönlichen Steu-erpflicht im Veranlagungszeitraum nur eine Veranlagung durchzuführen.