Die Klägerin ist Eigentümerin des Gasthofes A. in O., deren Pächterin bis zur Rückgabe am 18. Dezember 2000 die E. GmbH war. Nach dem Pachtvertrag war die Pächterin verpflichtet, das Innere des Pachtobjekts instand zu halten, insbesondere die erforderlichen Malerarbeiten (Restaurationsräume alle zwei Jahre, die übrigen Räume nach Bedarf), Schönheitsreparaturen und andere Reparaturen auf ihre Kosten durchzuführen. Die Pächterin hatte das Objekt unterverpachtet.
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