BFH - Urteil vom 12.10.2000
III R 35/95
Normen:
InvZulG (1991) § 3 S. 1 Nr. 1, § 5 Nr. 1 Abs. 1, § 11 Abs. 2 ; VerbrBinmG Art. 13; GG Art. 20 Abs. 3 ; EWGV Art. 92, 93, 173 ;
Fundstellen:
BB 2001, 241
BFH/NV 2001, 553
BFHE 193, 204
BStBl II 2001, 499
DB 2001, 178
DStR 2001, 79
DStZ 2001, 174
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Rückwirkende Herabsetzung einer Investitionszulage

BFH, Urteil vom 12.10.2000 - Aktenzeichen III R 35/95

DRsp Nr. 2001/6

Rückwirkende Herabsetzung einer Investitionszulage

»1. Der Gesetzgeber verstößt regelmäßig nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Rückwirkung belastender Gesetze, wenn er steuerrechtliche Beihilfen für Investitionen (hier Investitionszulagen) rückwirkend für bereits getätigte Investitionen absenkt, weil eine Entscheidung der Europäischen Kommission die Unvereinbarkeit der Beihilfenhöhe mit dem gemeinsamen Markt festgestellt und die Bundesrepublik aufgefordert hat, die Beihilfen in dem als unvereinbar festgestellten Umfang aufzuheben und schon gewährte Begünstigungen zurückzufordern. 2. Ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf die Gewährung der Beihilfen in der zunächst gesetzlich geregelten Höhe kann schon vor der Entscheidung der Kommission nicht mehr entstehen, sobald der BMF die Einleitung eines Hauptprüfverfahrens durch die Kommission wegen der Beihilfen mitgeteilt und deshalb angeordnet hat, die Beihilfen abweichend vom Gesetz nur noch in geringerer Höhe zu gewähren.